Satzung des Tauchsportklubs Dresden-Nord e.V. (TDN)
Satzung des Tauchsportklubs Dresden - Nord e.V. vom 26.03.2024
Die Mitglieder der Sektion Tauchsport der Grundorganisation Flugzeugwerft Dresden haben am 19.04.1990 den Beschluss gefasst, einen eigenständigen und vollständig rechtsfähigen Verein zu gründen.
Der TDN ist Mitglied im:
- Verband Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST)
- Landestauchsportverband Sachsen e.V. (LVS)
- Landessportbund Sachsen e.V. (LSB)
- sowie im Stadtsportbund Dresden e.V.
1. Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen:
„Tauchsportklub Dresden-Nord e.V.“
und hat seinen Sitz in Dresden.
Der TDN ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Nummer I/116 eingetragen.
2. Ziele, Zweck und Gemeinnützigkeit
2.1. Ziel des Vereins ist es, den Tauchsport in Dresden auf breiter Basis zu fördern und als Volkssport zu verbreiten. Insbesondere durch die Förderung des Tauchsportes als Wettkampfsport, der Kinder- und Jugendarbeit, der tauchsportlichen Ausbildung und des Gesundheitssports.
2.2. Aufgrund vorhandener oder sich verändernder materiell- technischer und personeller Voraussetzung ergeben sich spezielle Ziele und Aufgaben aus dem weiten Feld der Betätigung unter Wasser als Sachgebiete der Vereinsarbeit.
2.3. Der TDN steht für eine verantwortungsbewusste und sichere Ausübung des Tauchsports unter Beachtung anerkannter Grundsätze des Sporttauchens und der Leitlinien übergeordneter Verbände.
2.4. Der TDN vertritt die Interessen seiner Mitglieder, berät sie und fördert den ständigen Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern und anderer Tauchsportklubs.
2.5. Die Tätigkeit des TDN erfolgt unter Beachtung parteipolitischer, wirtschaftlicher, weltanschaulicher und konfessionellen Neutralität. Diesbezüglich lehnen die Mitglieder des TDN jegliche Formen von Diskriminierung und Extremismus ab.
2.6. Der TDN, seine Mitglieder sowie seine Beauftragten und Angestellten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der TDN wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel zur Prävention beziehungsweise zur Bekämpfung von Fehlverhalten und Verstößen ergreifen.
2.7. Der TDN bekämpft jede Form des Dopings. Er erkennt daher auch die Regelwerke des VDST (Anti-Doping Bestimmung), der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) und der World Anti-Doping Agency (WADA) als absolut verbindlich an und unterwirft sich deren Bestimmungen.
2.8. Der TDN tritt für den umfassenden Schutz der Tier- und Pflanzenwelt ein und fördert die Belange des internationalen Umwelt- und Gewässerschutzes sowie den Schutz kulturhistorischer Unterwasserfundstellen. Er lehnt insbesondere die UW-Jagd, das mutwillige Zerstören der Flora und Fauna sowie das Plündern kulturhistorischer Unterwasserfundstellen ab.
2.9. Der Verstoß gegen die vorgenannten Grundsätze wird als vereinsschädigendes Verhalten betrachtet. Mitglieder, Amtsinhaber, Beauftragte und Angestellte des TDN, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren oder gegen diese Grundsätze verstoßen, haben mit Ausschluss, Amtsenthebung oder Kündigung zu rechnen.
2.10. Der TDN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Insbesondere durch die Förderung des Tauchsportes als Wettkampfsport sowie die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit und der tauchsportlichen Ausbildung.
2.11. Der TDN ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.12. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.13. Vergütungen für Vereinstätigkeiten. Soweit es die Haushaltslage zulässt, können an Personen, die ein Ehrenamt im Verein ausführen, Vergütungen nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) gezahlt werden.
2.14. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
3.1. Ordentliches Mitglied des TDN kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt über eine maximal einjährige Probezeit. Für die Aufnahme als Probemitglied bedarf es zwei Drittel der Vorstandsstimmen. Während dieser Zeit hat das Probemitglied sämtliche Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes.
Nach der Probezeit kann durch einen Vorstandsbeschluss mit zwei Drittel Stimmenmehrheit die ordentliche Mitgliedschaft anerkannt werden. Für die Aufnahme in die Probemitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Eine Aufnahme als Probemitglied oder ordentliches Mitglied kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
3.2. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich bei der Förderung des TDN verdient gemacht hat.
Die Ehrenmitgliedschaft muss durch ein ordentliches Mitglied schriftlich beantragt werden und bedarf der einstimmigen Zustimmung durch den Vorstand. Sollte die Einstimmigkeit des Vorstandes nicht erreicht werden, kann der Antrag der Mitgliederversammlung vorgelegt werden und bedarf dann der Zustimmung von zwei Drittel der Mitgliederversammlung.
3.3. An ehemalige Vorsitzende, die sich besondere Verdienste erworben haben, kann der Titel „Ehrenvorsitzender“ vergeben werden. Es gilt das Antragsverfahren wie unter 3.2..
3.4. Ihre Verbundenheit mit dem Verein weisen Ehrenmitglieder durch einen jährlichen Kontakt zum Vorstand nach. Sollte ein Kontakt innerhalb von zwei Jahren nicht erfolgen, erlischt die Mitgliedschaft im TDN auf Beschluss des Vorstandes. Die Ehrenmitglieder werden darüber schriftlich in Kenntnis gesetzt.
3.5. Eine Aberkennung von Ehrungen ist möglich, wenn die geehrte Person sich grob vereinsschädigend verhält oder rechtskräftig aus dem Verein ausgeschlossen wird. Es gilt das Antragsverfahren wie unter 3.2..
Die Aberkennung der Ehrung ist dem Betroffenen sowie dem Antragsteller unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
3.6. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des TDN im weitesten Sinne fördert. Die Rechte und Pflichten fördernder Mitglieder werden in Einzelverträgen festgelegt.
3.7. Die Mitgliedschaft im TDN verpflichtet zum verantwortungsbewussten Handeln gemäß der unter 2. genannten allgemeinen Grundsätze des Vereins und zum kameradschaftlichen Verhalten.
3.8. Es kann ruhende Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Stattgabe.
3.9. Beendigung der Mitgliedschaft:
3.9.1 durch Kündigung des Mitglieds in Textform mit einer Vierteljahresfrist zum Ende des Quartals an den Vorstand.
3.9.2 Bei Verstoß gegen Vereinsinteressen auf Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss besteht innerhalb von 3 Wochen Einspruchsrecht ab Zugang. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, entsprechend 4.10. dieser Satzung.
3.9.3 Wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz erfolgter Mahnung länger als 3 Monate in Verzug ist.
3.9.4 durch Tod.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft nach 1. bis 3. erlöschen alle finanziellen Forderungen an den TDN.
3.10. Die Mitglieder des TDN entrichten zu Beginn jedes Quartals den Vereinsbeitrag. Der TDN entrichtet im ersten Quartal die Jahresbeiträge zu den übergeordneten Verbänden.
3.11. Die Mitglieder des TDN sind zum Erhalten der materiellen / technischen Basis durch Arbeitsleistungen (im Ausnahmefall durch finanzielle Entsprechungen) verpflichtet.
3.12. Die Aufnahmegebühr, der Vereinsbeitrag und die jährlichen Pflichtstundenanzahlen sowie die Zuwendungen an die Jugendgruppe werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
4. Arbeitsweise des Vereins
4.1. Die Mitglieder des Vereines nehmen mit der Wahl eines fachlich kompetenten Vorstandes und mit ihrer Mitsprachemöglichkeit zu grundsätzlichen Fragen vereinsdemokratische Rechte war.
4.2. Die Mitglieder gestalten ihre Arbeit im Verein selbständig auf Grundlage der Satzung des Vereins sowie der Geschäftsordnung.
4.3. Die Willensbildung des TDN vollzieht sich in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
4.4. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung gemäß Geschäftsordnung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform.
4.5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin einberufen.
4.6. Eine Mitgliederversammlung findet in der Regel als Präsenz- Veranstaltung statt, kann aber auch ganz oder teilweise virtuell mittels geeigneter Kommunikationsmedien (in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und gesonderten Zugangswort zugänglichen Videokonferenz/ Chat-Raum) durchgeführt werden. Eine entsprechende Teilnahme hat unter Klarnamen und unter Ausschluss von Dritten zu erfolgen.
4.6.1. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für diese aktuelle Versammlung gültige Zugangswort gesondert und unmittelbar vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung per Email an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben Email-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine Email-Adresse verfügen, erhalten die Zugangsdaten per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse.
Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes fünf Werktage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
4.6.2. Versammlungen des Vorstands, der Sachgebiete, von Arbeitsgruppen und Versammlungen der ordentlichen Mitglieder können ebenfalls online oder in Textform erfolgen.
4.7. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Versammlungsleiter. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4.8. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform dem Vorstand zugehen. Sie müssen begründet sein und durch den Antragsteller persönlich vertreten werden. Termingemäß eingehende Anträge werden eine Woche vor der Mitgliederversammlung gemäß der Geschäftsordnung bekannt gemacht. Zwischen den Mitgliederversammlungen können dringende Anträge an den Vorstand gerichtet werden, der über deren Bearbeitung zur turnusmäßigen Vorstandssitzung zu beraten hat.
4.9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in das Protokoll durch den Protokollführer aufzunehmen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist jedem Mitglied zugänglich zu veröffentlichen. Einsprüche gegen die Richtigkeit des Protokolls müssen spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe in Textform beim Vorstand
erhoben werden.
4.10. Eine Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder schriftlichen Stimmen. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Jedes ordentliche Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat eine Stimme. Bei Satzungsänderungen, Aufnahmen und Ausschluss entscheidet die Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder schriftlichen Stimmen. Stimmenthaltung zählt nicht.
4.11. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln auf die Dauer von zwei Jahren. Die Sachgebietsleiter und Beauftragte werden durch den Vorstand berufen und abberufen. Das Amt endet vorzeitig, wenn ein Vorstandsmitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden zurücktritt, oder wenn einem Vorstandsmitglied durch
die Mitgliederversammlung das Misstrauen in einfacher Mehrheit der anwesenden oder schriftlichen vertretenen Stimmen ausgesprochen wird.
4.12. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren aus der Mitgliedschaft, die als Revisionskommission die ordnungsgemäße Verwendung aller Mittel des Vereins überprüft.
4.13. Die Wahl erfolgt nach der Wahlordnung des TDN.
5. Struktur des TDN
5.1. Vorstand
- Vorsitzender
- 1. Stellvertreter
- 2. Stellvertreter
- Schatzmeister
5.2. Erweiterter Vorstand
- Sachgebietsleiter
- Jugendwart
- Jugenddelegierter
5.3. Revisoren
- zwei ordentliche Mitglieder des Vereins
5.4. Mitglieder verschiedener Sachgebiete, deren Leiter im erweiterten Vorstand sind.
6. Jugendarbeit / Jugendgruppe
6.1. Aus den Mitgliedern des TDN die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bildet sich die Jugendgruppe. Die Jugendgruppe führt sich selbständig und entscheidet über die satzungsgemäße Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.
6.2. Die Jugendgruppe des TDN besitzt im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die Bestandteil der Geschäftsordnung ist.
7. Arbeitsweise des Vorstandes des TDN
7.1. Der TDN wird gemäß § 26 BGB durch den Vorstand vertreten. Vertretungsberechtigt gegenüber Dritten sind der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands. Scheidet eines der Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
7.2. Die Richtlinien der Vereinsarbeit legt der Vorstand gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand fest. Der Vorstand leitet in Zusammenarbeit mit dem erweiterten Vorstand den Verein im Rahmen der Satzung sowie auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des TDN.
7.3. Einzelne Sachgebiete werden eigenverantwortlich durch die jeweiligen Sachgebietsleiter geführt.
7.4. Vorstandssitzungen finden in der Regel monatlich statt. Zur Vorstandssitzung sind alle Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes geladen. Mitglieder können teilnehmen. Jede Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder und der Vorstandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind.
7.5. Beschlüsse des Vorstandes werden herbeigeführt durch:
7.5.1. den Vorstand, sofern keine Zuständigkeiten der Sachgebiete betroffen sind.
7.5.2. den Vorstand, in Verbindung mit dem Leiter des betreffenden Sachgebietes.
7.5.3. Vorstandssitzung.
Alle Beschlüsse, außer gesondert aufgeführte, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter.
Bei Gefahr im Verzug kann der Vorstandsvorsitzende bzw. im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter allein entscheiden. Diese Entscheidungen sind unverzüglich allen Vorstandsmitgliedern in Textform mitzuteilen und zu begründen.
7.6. Der Vorstand kann redaktionelle Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung beschließen.
8. Haftung des Vereins
Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Sachschäden und Sachverluste, auch in den Räumen des Vereins, haftet der Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber, soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht, nicht.
Alle Mitglieder des TDN besitzen auf Grund der Mitgliedschaft des TDN im VDST und im LSB umfassenden Versicherungsschutz.
9. Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Der TDN kann sich auf Beschluss von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder auflösen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die ausschließliche Förderung des Sports, insbesondere des Tauchsports.
10. Inkrafttreten
Der TDN beschloss seine Satzung erstmals am 19.04.1990.
Diese Fassung der Satzung wurde am 26.03.2024 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie löst damit die bisherige Satzung ab.